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   VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12   

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VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12 (https://dejure.org/2012,20544)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06.06.2012 - 1 L 126/12 (https://dejure.org/2012,20544)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06. Juni 2012 - 1 L 126/12 (https://dejure.org/2012,20544)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Cottbus, 02.11.2007 - 2 L 236/07

    Anordnung und Begründung einer Fahrerlaubnisentziehung mit Sofortvollzug

    Auszug aus VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    Liegen Besonderheiten nicht vor, kann sie auf eine typisierende Begründung für den Sofortvollzug zurückgreifen - liegen hingegen Besonderheiten des Einzelfalles vor, muss die Behörde in der Begründung zumindest deutlich machen, weshalb sie auch in dem zur Beurteilung stehenden Fall unter Einbeziehung der Einzelumstände einen Sofortvollzug für gerechtfertigt erachtet (vgl. etwa VG Cottbus, Beschlüsse der 2. Kammer v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris Rn. 6, und der 3. Kammer v. 09. September 2008 - 3 L 188/08 - juris Rn. 10 ff sowie zuletzt der Kammer vom 17. April 2012 - VG 1 L 102/12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - juris Rn. 17 ff., 18; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 - juris).

    5 Die Voraussetzungen eines Sonderfalles, der einen Rückgriff auf eine lediglich standardisierte Begründung verbietet, können insbesondere dann vorliegen, wenn zwischen dem Ereignis, welches Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung oder - wie vorliegend - der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens zur Prüfung der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers ist, und der Ordnungsverfügung ein langer Zeitraum liegt (vgl. VG Cottbus, Beschlüsse der 02. Kammer v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris, und der 3. Kammer v. 09. September 2008 - 3 L 188/08 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 05. März 2007 - 1 BvR 305/07 - juris).

    Fehlt es an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügende Begründung, ist die Anordnung des Sofortvollzugs aufzuheben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18. September 2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9; OVG für das Land Brandenburg, Beschl. des 3. Senats v. 03. Dezember 2002 - 3 B 105/02, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Juni 2007 - OVG 3 S 28.07; VG Cottbus, Beschl. v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris).

  • VG Cottbus, 09.09.2008 - 3 L 188/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines

    Auszug aus VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    Liegen Besonderheiten nicht vor, kann sie auf eine typisierende Begründung für den Sofortvollzug zurückgreifen - liegen hingegen Besonderheiten des Einzelfalles vor, muss die Behörde in der Begründung zumindest deutlich machen, weshalb sie auch in dem zur Beurteilung stehenden Fall unter Einbeziehung der Einzelumstände einen Sofortvollzug für gerechtfertigt erachtet (vgl. etwa VG Cottbus, Beschlüsse der 2. Kammer v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris Rn. 6, und der 3. Kammer v. 09. September 2008 - 3 L 188/08 - juris Rn. 10 ff sowie zuletzt der Kammer vom 17. April 2012 - VG 1 L 102/12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - juris Rn. 17 ff., 18; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 - juris).

    5 Die Voraussetzungen eines Sonderfalles, der einen Rückgriff auf eine lediglich standardisierte Begründung verbietet, können insbesondere dann vorliegen, wenn zwischen dem Ereignis, welches Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung oder - wie vorliegend - der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens zur Prüfung der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers ist, und der Ordnungsverfügung ein langer Zeitraum liegt (vgl. VG Cottbus, Beschlüsse der 02. Kammer v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris, und der 3. Kammer v. 09. September 2008 - 3 L 188/08 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 05. März 2007 - 1 BvR 305/07 - juris).

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    Die Vorschrift hält die Behörde vor allem dazu an, sich des Ausnahmecharakters einer Vollziehungsanordnung mit Blick auf den regelmäßig eintretenden Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs durch eine entsprechende Vollziehungsanordnung sorgfältig zu prüfen; daneben soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert und das Gericht in die Lage versetzt werden, die Maßnahme der Behörde umfassend beurteilen zu können (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18. September 2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschl. v. 02. November 2007 - 2 L 236.07 - juris Rn. 2; Tietje: "Die Heilung von Begründungsmängeln nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren" in DVBl. 1998, S. 124 ff, S. 128).

    Fehlt es an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügende Begründung, ist die Anordnung des Sofortvollzugs aufzuheben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18. September 2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9; OVG für das Land Brandenburg, Beschl. des 3. Senats v. 03. Dezember 2002 - 3 B 105/02, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Juni 2007 - OVG 3 S 28.07; VG Cottbus, Beschl. v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris).

  • VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12

    Feststellung der Versammlungseigenschaft einer Veranstaltung

    Auszug aus VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    Liegen Besonderheiten nicht vor, kann sie auf eine typisierende Begründung für den Sofortvollzug zurückgreifen - liegen hingegen Besonderheiten des Einzelfalles vor, muss die Behörde in der Begründung zumindest deutlich machen, weshalb sie auch in dem zur Beurteilung stehenden Fall unter Einbeziehung der Einzelumstände einen Sofortvollzug für gerechtfertigt erachtet (vgl. etwa VG Cottbus, Beschlüsse der 2. Kammer v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris Rn. 6, und der 3. Kammer v. 09. September 2008 - 3 L 188/08 - juris Rn. 10 ff sowie zuletzt der Kammer vom 17. April 2012 - VG 1 L 102/12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - juris Rn. 17 ff., 18; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 - juris).
  • OVG Brandenburg, 05.02.1998 - 4 B 134/97

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

    Auszug aus VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    Liegen Besonderheiten nicht vor, kann sie auf eine typisierende Begründung für den Sofortvollzug zurückgreifen - liegen hingegen Besonderheiten des Einzelfalles vor, muss die Behörde in der Begründung zumindest deutlich machen, weshalb sie auch in dem zur Beurteilung stehenden Fall unter Einbeziehung der Einzelumstände einen Sofortvollzug für gerechtfertigt erachtet (vgl. etwa VG Cottbus, Beschlüsse der 2. Kammer v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris Rn. 6, und der 3. Kammer v. 09. September 2008 - 3 L 188/08 - juris Rn. 10 ff sowie zuletzt der Kammer vom 17. April 2012 - VG 1 L 102/12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - juris Rn. 17 ff., 18; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - 3 S 106.07

    Einstweiliger Rechtsschutz: Nachholen der schriftlichen Begründung des besonderen

    Auszug aus VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    Der Antragsgegner hat die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Ausgangsbescheid auch nicht im Verlauf des Verwaltungsverfahrens bzw. des gerichtlichen Verfahrens hinreichend ergänzt und damit geheilt (zu dieser Möglichkeit vgl. Beschl. der Kammer v. 15. Juni 2011 - VG 1 L 128/11 - unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. April 2008 - OVG 3 S 106.07 - juris Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 11.07.2002 - 3 B 105.02

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs

    Auszug aus VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    Fehlt es an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügende Begründung, ist die Anordnung des Sofortvollzugs aufzuheben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18. September 2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9; OVG für das Land Brandenburg, Beschl. des 3. Senats v. 03. Dezember 2002 - 3 B 105/02, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Juni 2007 - OVG 3 S 28.07; VG Cottbus, Beschl. v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris).
  • BVerfG, 05.03.2007 - 1 BvR 305/07

    Einstweilige Anordnung, eine Fahrerlaubnisentziehung wegen längere Zeit

    Auszug aus VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    5 Die Voraussetzungen eines Sonderfalles, der einen Rückgriff auf eine lediglich standardisierte Begründung verbietet, können insbesondere dann vorliegen, wenn zwischen dem Ereignis, welches Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung oder - wie vorliegend - der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens zur Prüfung der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers ist, und der Ordnungsverfügung ein langer Zeitraum liegt (vgl. VG Cottbus, Beschlüsse der 02. Kammer v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris, und der 3. Kammer v. 09. September 2008 - 3 L 188/08 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 05. März 2007 - 1 BvR 305/07 - juris).
  • VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    Auszug aus VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    Liegen Besonderheiten nicht vor, kann sie auf eine typisierende Begründung für den Sofortvollzug zurückgreifen - liegen hingegen Besonderheiten des Einzelfalles vor, muss die Behörde in der Begründung zumindest deutlich machen, weshalb sie auch in dem zur Beurteilung stehenden Fall unter Einbeziehung der Einzelumstände einen Sofortvollzug für gerechtfertigt erachtet (vgl. etwa VG Cottbus, Beschlüsse der 2. Kammer v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris Rn. 6, und der 3. Kammer v. 09. September 2008 - 3 L 188/08 - juris Rn. 10 ff sowie zuletzt der Kammer vom 17. April 2012 - VG 1 L 102/12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - juris Rn. 17 ff., 18; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 - juris).
  • VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    Auszug aus VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    Die Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs hat zur Folge, dass der Klage des Antragstellers vom 19. April 2012 (VG 1 K 405/12) insoweit wiederum aufschiebende Wirkung zukommt, so dass es auf weitere Einwände gegen den angefochtenen Bescheid nicht ankommt.
  • VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Der Kläger hat am 19. April 2012 Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben (VG 1 K 405/12) und am 20. April 2012 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (VG 1 L 126/12).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren VG 1 K 820/11, VG 1 K 405/12 und VG 1 L 126/12, die Verwaltungsvorgänge (1 Ordner und 1 Hefter) und die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 05. Dezember 2013 beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Cottbus 17352/12 (1911 Js 22925/07) und 19767/05 (1910 Js 41819/00 V A) Bezug genommen.

  • VG Cottbus, 11.05.2020 - 7 L 145/20

    Fahreignungsgutachtens wegen verbalem Streit mit Polizeibeamten

    Die stets erforderliche Abwägung zwischen den Gefahren, die für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer aus der weiteren Teilnahme des als ungeeignet angesehenen Kraftfahrzeugführers entstehen, und dem Interesse des Betroffenen, weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen zu können, ist in vielen Sachverhaltskonstellationen gleich gelagert, so dass auch eine typisierende Begründung ausreichen kann (so auch in st. Rspr. die bisher für das Straßenverkehrsrecht zuständige 1. Kammer des erkennenden Gerichts, vgl. nur: Beschluss vom 06. Juni 2012 - VG 1 L 126/12 -, juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2017 - VG 1 L 286/17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - VG 1 L 502/19 -, juris Rn. 2; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 11 S 70.08 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3; so auch schon: OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VG Cottbus, 08.10.2019 - 1 L 502/19

    Nichterfüllung Rückrufaktion, Hersteller, Betriebsuntersagung

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer muss aus der Begründung zwar an sich hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen Gründen die Behörde im konkreten Einzelfall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen eingeräumt hat; sofern die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe allerdings zugleich - wie regelmäßig im Bereich des Straßenverkehrsrechts als Teils des Gefahrenabwehrrechts - die Dringlichkeit der Vollziehung zu begründen geeignet sind, kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen (zur Begründungspflicht in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung vgl. etwa Beschlüsse der Kammer v. 17. April 2012 - VG 1 L 102/12 -, Beschlussabdruck [BA] S. 3 und v. 06. Juni 2012 - VG 1 L 126/12 -, juris Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3; OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VG Cottbus, 07.08.2015 - 1 L 261/15

    Verkehrsrecht

    Die stets erforderliche Abwägung zwischen den Gefahren, die für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer aus der weiteren Teilnahme des als ungeeignet angesehenen Kraftfahrzeugführers entstehen, und dem Interesse des Betroffenen, weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen zu können, ist in diesen Sachverhaltskonstellationen typischerweise gleich gelagert, so dass - sofern, wie vorliegend, Besonderheiten des Einzelfalls nicht vorliegen - auch eine typisierende Begründung ausreichen kann (vgl. etwa Beschlüsse der Kammer v. 30. Juni 2015 - VG 1 L 325/15 - n. v. und v. 06. Juni 2012 - VG 1 L 126/12 - juris Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 - juris Rn. 3; OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 - juris Rn. 10 ff.).
  • VG Cottbus, 21.06.2017 - 1 L 286/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung trotz substantieller

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer zum Fahrerlaubnisrecht muss aus der Begründung zwar an sich hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen Gründen die Behörde im konkreten Einzelfall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen eingeräumt hat; sofern die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe allerdings zugleich - wie regelmäßig im Bereich der Gefahrenabwehr - die Dringlichkeit der Vollziehung zu begründen geeignet sind, kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen (zur Begründungspflicht in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung vgl. etwa Beschlüsse der Kammer v. 17. April 2012 - VG 1 L 102/12 - und v. 06. Juni 2012 - VG 1 L 126/12 -, juris Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3; OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VG Cottbus, 22.10.2014 - 1 L 330/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die stets erforderliche Abwägung zwischen den Gefahren, die für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer aus der weiteren Teilnahme des als ungeeignet angesehenen Kraftfahrzeugführers entstehen, und dem Interesse des Betroffenen, weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen zu können, ist in diesen Sachverhaltskonstellationen typischerweise gleich gelagert, so dass - sofern Besonderheiten des Einzelfalls nicht vorliegen - auch eine typisierende Begründung ausreichen kann (vgl. etwa Beschlüsse der Kammer v. 17. April 2012 - VG 1 L 102/12 - und v. 06. Juni 2012 - VG 1 L 126/12 - juris Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 - juris Rn. 3; OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 - juris Rn. 10 ff.).
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